Verkaufsbedingungen
Allgemeine Vertragsbedingungen von Aerotecnica Coltri S.p.A. für Verkaufs- und Serviceverträge
I. Allgemeine Informationen/Geltungsbereich
- Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten objektiv für alle Kauf- und Werkverträge, die für alle von Aerotecnica Coltri S.p.a. (im Folgenden „Aerotecnica Coltri“ genannt) vertriebenen Produkte und Geräte, einschließlich Zubehör und Ersatzteile, abgeschlossen werden, sowie ausschließlich für Dienstleistungen wie Installations- und Wartungsarbeiten sowie Betriebsschulungen. Sie gelten dementsprechend auch für Bauaufträge, soweit die Art des Bauauftrags ihre Anwendung nicht ausschließt. Abweichende Regelungen, insbesondere entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, gelten nur dann als angenommen, wenn Aerotecnica Coltri sie anstelle dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen ausdrücklich schriftlich bestätigt. Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten auch dann, wenn Aerotecnica Coltri in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführt.
- Bei einer bestehenden Geschäftsbeziehung gelten diese AGB in ihrer jeweils gültigen Fassung, ohne dass es eines besonderen Hinweises oder Verweises auf alle künftigen Geschäftsvorgänge bedarf, insbesondere auch bei mündlichen oder telefonischen Zwischen- oder Folgeaufträgen.
- Die Geschäftskorrespondenz von Aerotecnica Coltri, unabhängig davon, ob sie mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung gedruckt oder per E-Mail versandt wird, insbesondere Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Gutschriften, Kontoauszüge und Zahlungserinnerungen, ist auch ohne Unterschrift gültig und rechtsverbindlich.
II. Angebote und Vertragsabschlüsse:
- Die Angebote von Aerotecnica Coltri sind freibleibend und stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes schriftlich zwischen den Parteien vereinbart. Bestellungen sind erst nach Erhalt einer schriftlichen Bestätigung verbindlich, es sei denn, die Leistung von Aerotecnica Coltri, die Gegenstand der Bestellung ist, wurde bereits erbracht oder in Rechnung gestellt. Die Eingangsbestätigung von elektronischen Bestellungen (E-Mail) stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Eingangsbestätigung kann jedoch mit der Annahmeerklärung kombiniert werden.
- Sollte Aerotecnica Coltri zur Erfüllung seiner Verpflichtungen eine Ausfuhrgenehmigung benötigen, so steht der Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung, dass keine Ausfuhrgenehmigung erteilt wird. Aerotecnica Coltri verpflichtet sich dennoch, bei der zuständigen Stelle einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zu stellen. Sollte der Antrag abgelehnt werden, unterliegt Aerotecnica Coltri keinen weiteren Verpflichtungen mehr.
- Eigentums- und geistige Eigentumsrechte, insbesondere Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte, an Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen, die dem Kunden mit einem Angebot von Aerotecnica Coltri in die Hände fallen, bleiben vorbehalten. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, es handelt sich um einen vertragsgemäßen Weiterverkauf, und sind im Falle eines Nichtabschlusses oder einer Vertragsverletzung auf Verlangen an Aerotecnica Coltri zurückzugeben.
- Der Kunde haftet für die Richtigkeit der von ihm zu liefernden Unterlagen, z.B. Muster und Zeichnungen. Sollte die Herstellung der Ware nach vom Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Angaben zu einer Verletzung von Schutzrechten Dritter führen, stellt der Kunde Aerotecnica Coltri hiermit von allen Schutzrechten des Eigentümers frei.
III. Preise und Zahlungsmodalitäten
- Soweit nicht anders geregelt, verstehen sich die von Aerotecnica Coltri angegebenen Preise mit Verpackung, ab Werk Desenzano del Garda, Italien. Die Versandkosten gehen zu Lasten des Kunden. Die für den Geschäftsverkehr mit Unternehmern vorgesehenen Nettopreise verstehen sich ebenfalls ohne Mehrwertsteuer. Bestätigte Preise sind nur gültig, wenn die bestätigte Menge abgeholt wird.
- Ist der zum Zeitpunkt der Lieferung geltende Listenpreis höher als der mit dem Kunden vereinbarte Preis, gilt der höhere Listenpreis, sofern die Parteien nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart haben, wenn die Lieferung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, erst nach Ablauf von vier Monaten nach Vertragsabschluss erfolgt, sofern die Rechnung nicht bereits vom Kunden ausgestellt und bezahlt wurde.
- Sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wurde, ist die Fälligkeit des Nettokaufpreises im Voraus zu begleichen. Abweichende Zahlungsbedingungen werden auf der Rechnung angegeben.
- Die Annahme von Schecks bedarf der Zustimmung von Aerotecnica Coltri und ist nur als Zahlungsmittel möglich. Die Kosten für den Einzug von Wechseln und andere Nebenkosten gehen zu Lasten des Kunden.
- Sollte der Kunde mit seinen Zahlungen in Verzug geraten, ist Aerotecnica Coltri berechtigt, die Lieferung weiterer Bestellungen desselben auszusetzen. Im Falle der Zahlung der rückständigen Beträge ist Aerotecnica Coltri berechtigt, eine neue Lieferung unter Berücksichtigung der anderen Lieferverpflichtungen nach Billigkeit vorzunehmen.
- Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach (z.B. wenn ein Scheck nicht eingelöst werden kann) oder wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet, so ist Aerotecnica Coltri berechtigt, die sofortige Zahlung ihrer gesamten Forderung ohne Rücksicht auf noch ausstehende Fälligkeiten zu verlangen. Außerdem ist Aerotecnica Coltri berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Wird die Vorauszahlung oder die Bürgschaft trotz Setzung einer angemessenen Frist nicht geleistet, ist Aerotecnica Coltri berechtigt, vom Vertrag hinsichtlich der noch nicht ausgeführten Lieferungen zurückzutreten, so dass alle Ansprüche des Kunden in Bezug auf die noch auszuführenden Lieferungen erlöschen. Es handelt sich hierbei um Fälle, die Aerotecnica Coltri das Recht geben, neben dem Rücktritt auch das Recht auf Schadensersatz und Eigentumsvorbehalt geltend zu machen, wie in Absatz V. unten näher erläutert.
IV. Toleranzen bei den Leistungsdaten:
- Für die Beschaffenheit und Art der Ware oder Dienstleistung gilt die Produktbeschreibung von Aerotecnica Coltri und gegebenenfalls des Herstellers als vereinbart. Von Aerotecnica Coltri gegebene Zusicherungen und Garantien sind nur wirksam, wenn sie ausdrücklich und schriftlich abgegeben werden. Für öffentliche Äußerungen, insbesondere in der Werbung, haftet Aerotecnica Coltri nur, wenn sie die Initiative ergriffen hat und die Kaufentscheidung des Kunden dadurch tatsächlich beeinflusst wurde. Die Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, Leistungsbeschreibungen, Maß- und Gewichtsangaben oder sonstige Leistungsdaten in Katalogen, Preislisten, Prospekten, Rundschreiben, sonstigen Werbeformen, weiteren Veröffentlichungen oder in den dem Angebot beigefügten Unterlagen sind annähernd branchenüblich und daher maßgeblich, wenn auch mit gewissen Einschränkungen. Sie können nur dann garantiert werden, wenn Aerotecnica Coltri sie ausdrücklich und schriftlich als maßgeblich bezeichnet.
- Akzeptable Abweichungen von den Leistungsdaten (Toleranzen) stellen keinen Mangel dar, insbesondere im Hinblick auf die folgenden Toleranzen: – Durchflussmenge bei Atemluftkompressoren: gemessen bei Flaschenfüllung von 0 bis 200 bar, ± 5% – Durchflussmenge bei industriellen Luft- und Gaskompressoren: gemessen nach VDMA 4362 mit Durchflussmesser bei 80% des Enddrucks ± 5% – Leistungsaufnahme: KW + 5% – Kompressordrehzahl 1/min + 5% – Betriebsdruck (Enddruck): bar + 5% – Prüfdruck des Sicherheitsventils: bar + 5% – Betriebsspannung: Volt + 10%, Frequenz Hz + 1% – Geräusch in Dezibel in 1 m Abstand: + 2 db – Nettogewicht: kg + 10% – Größe: m + 10%.
- Aerotecnica Coltri behält sich das Recht vor, ohne vorherige Ankündigung bauliche Änderungen an den Geräten vorzunehmen, sofern diese mit den handelsüblichen Standards vereinbar und für den Vertragspartner akzeptabel sind. Im Falle von baulichen Änderungen an einer kommerziellen Serie kann der Kunde nicht verlangen, dass bereits gelieferte Geräte ebenfalls nachjustiert werden.
V. Eigentumsvorbehalt:
- Aerotecnica Coltri behält sich das Eigentum an den beweglichen Sachen bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.
- Besteht bereits eine Geschäftsbeziehung mit dem Kunden, behält sich Aerotecnica Coltri das Eigentum an den beweglichen Sachen bis zur vollständigen Befriedigung aller auf seiner Grundlage entstandenen Forderungen vor.
- Der Kunde ist berechtigt, die von Aerotecnica Coltri gelieferten Waren im Rahmen seiner normalen Geschäftstätigkeit weiterzuverkaufen und in sein Eigentum zu übertragen. Der Kunde tritt hiermit die aus dem Weiterverkauf der von Aerotecnica Coltri gelieferten Waren resultierenden Gutschriften an Aerotecnica Coltri ab. Zahlt der Kunde die aus dem Weiterverkauf der Waren resultierenden Guthaben auf ein Kontokorrentkonto ein, so tritt er Aerotecnica Coltri das aus dem Schlusssaldo resultierende Guthaben ab, dessen Höhe auf das Guthaben von Aerotecnica Coltri begrenzt ist, das durch den Kaufpreis der vom Kunden weiterverkauften Waren entstanden ist. Aerotecnica Coltri nimmt diese Abtretungen an.
VI. Die Garantie:
- Der Kunde ist verpflichtet, die Waren bei Erhalt regelmäßig zu prüfen. Er ist verpflichtet, alle erkennbaren Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen unverzüglich nach Erhalt der Ware auf dem Lieferschein oder Frachtbrief zu vermerken, spätestens jedoch innerhalb von fünf Werktagen nach Erhalt, und muss Aerotecnica Coltri in jedem Fall schriftlich benachrichtigen, bevor er die Ware einer Verarbeitung oder Installation unterzieht. Andernfalls gelten die Lieferungen als genehmigt.
- Die Garantie gilt für ein Jahr ab Gefahrübergang. Die Verjährung der Rückgriffsrechte des Auftragnehmers gegenüber dem Lieferanten bleibt unberührt.
- Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden, die durch unsachgemäßen und falschen Gebrauch, durch fehlerhafte oder unsachgemäße Montage und/oder Inbetriebnahme durch den Kunden oder Dritte, durch normale und natürliche Abnutzung, durch fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, durch die Verwendung ungeeigneter Materialien, durch unsachgemäße Lagerung sowie durch die Einwirkung klimatischer, chemischer, elektrochemischer und elektrischer Einflüsse entstehen, sofern Aerotecnica Coltri kein Verschulden trifft. Gleiches gilt für Schäden, die durch Nichtbeachtung der Montage-, Betriebs- und Wartungsanweisungen sowie durch unsachgemäße Änderungen oder Wartungsarbeiten durch den Kunden oder Dritte und durch das Zusammenwirken mit Nicht-Originalteilen sowie durch fortgesetzte Nutzung trotz Auftretens eines offensichtlichen Mangels entstehen.
- Der Eintritt der Gewährleistungspflicht setzt voraus, dass Aerotecnica Coltri den Einbau der Geräte und sonstigen gelieferten Teile nach dem Stand der Technik vorgenommen hat. Die Gewährleistungspflicht erlischt, wenn die gelieferte Ware durch Fremde oder durch den Einbau von Nicht-Originalteilen eine Veränderung erfährt, sofern der Mangel nicht in ursächlichem Zusammenhang mit der Veränderung steht.
- Die Gewährleistungsverpflichtung erlischt, wenn Aerotecnica Coltri nach Unterrichtung über den Mangel nicht die erforderliche Zeit oder Gelegenheit gegeben wird, die erforderlichen Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen nach Wahl von Aerotecnica Coltri vorzunehmen. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden oder wenn Aerotecnica Coltri die Beseitigung des Mangels verzögert, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von Aerotecnica Coltri Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Voraussetzung ist natürlich, dass auch in diesem Fall Aerotecnica Coltri unverzüglich über den Schaden informiert wird.
- Die Gewährleistung beschränkt sich nach dem Ermessen von Aerotecnica Coltri auf eine kosten- und frachtfreie Ersatzlieferung innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums oder auf Nachbesserung. Aerotecnica Coltri ist nach vorheriger Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung und unter Berücksichtigung der Anomalie berechtigt, die Nacherfüllung vorzunehmen und die Nachbesserung durch den Hersteller durchführen zu lassen. Im Falle einer Ersatzlieferung geht die reklamierte Ware in dem Moment in das Eigentum von Aerotecnica Coltri über, in dem Aerotecnica Coltri die Berechtigung der Reklamation anerkennt. In jedem Fall gehen die Mehrkosten, die sich aus dem erschwerten Zugang zum Werk oder dem unzureichenden Arbeitsraum oder der Lieferung in ein Gebiet außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums ergeben, zu Lasten des Kunden. Erhält der Kunde eine unvollständige Montageanleitung, so ist Aerotecnica Coltri lediglich zur Lieferung einer vollständigen Montageanleitung verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Lücken in der Montageanleitung kein Hindernis für eine ordnungsgemäße Montage darstellen.
- Wählt der Kunde wegen eines nach gescheiterter Nacherfüllung auftretenden Mangels den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch zu. Wählt er nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich dann auf die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Vertragsverletzung durch vorsätzliches Verhalten von Aerotecnica Coltri verursacht wurde. Schadensersatzansprüche kann der Kunde nur unter den in Abschnitt IX genannten Voraussetzungen geltend machen.
- In Bezug auf Anomalien von Waren, die nur aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Gattung identifiziert werden, haftet Aerotecnica Coltri nur in dem Umfang, der Anomalien von Waren einer bestimmten Art vorbehalten ist, insbesondere begründet die Verpflichtung von Aerotecnica Coltri, zur Erfüllung geeignete Waren zu beschaffen, nicht die verschuldensunabhängige Haftung von Aerotecnica Coltri für einen durch die Anomalie verursachten Schaden.
- Haben die Parteien das Recht auf Ersatz der Betriebskosten des Kunden nicht durch Gewährung eines gleichwertigen Ausgleichs ausgeschlossen, ist der Kunde im Falle des Weiterverkaufs der Ware an einen Verbraucher ebenfalls verpflichtet, die Nacherfüllung zu verweigern, wenn dies nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich wäre. Im Falle des Weiterverkaufs der Ware durch den Kunden an einen Unternehmer ist dieser ebenfalls verpflichtet, die Nacherfüllung zu verweigern, wenn er die Ware an einen Verbraucher weiterverkauft, sofern dies nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich wäre. Aerotecnica Coltri erstattet dem Kunden die für die Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nur dann, wenn diese nicht unverhältnismäßig sind.
- Die vorstehenden Regeln für die Gewährung einer Garantie stellen keine Einschränkung der Verpflichtung des Händlers dar, die Forderung zu prüfen und zu melden.
VII. Lieferung und Abnahme:
- Die von Aerotecnica Coltri angegebenen Bedingungen und Fristen für Lieferungen oder Leistungen sind nur annähernd maßgebend, wenn sie nicht schriftlich unter Angabe von Kalenderdaten akzeptiert werden. Die angegebenen Lieferfristen beginnen im Wesentlichen mit der Absendung der schriftlichen Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen und Genehmigungen und nicht vor Erhalt der von den zuständigen Behörden gegebenenfalls ausgestellten Bescheinigungen oder Genehmigungen. Die Liefer- und Leistungsfristen gelten als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk oder das Lager von Aerotecnica Coltri verlassen hat oder dem Kunden die Versand- oder Leistungsbereitschaft mitgeteilt worden ist. Aerotecnica Coltri ist berechtigt, Teillieferungen innerhalb der vom Kunden anerkannten Abnahmefrist vorzunehmen. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft durch Endabnahme. Kann Aerotecnica Coltri die vereinbarten Liefertermine aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht einhalten, wie z.B. höhere Gewalt, behördliche Eingriffe, Katastrophen, Kriege, Unruhen, Streiks in den eigenen Werken, Vertriebsstrukturen, Zulieferbetrieben oder Transportmitteln, so ist Aerotecnica Coltri berechtigt, die Lieferung nach Wegfall des Hindernisses auszuführen. Bei einem Lieferverzug von mehr als vier Monaten ist der Kunde berechtigt, die Lieferung abzulehnen und vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Rechte des Kunden wegen Nichtlieferung oder verspäteter Lieferung aus solchen Gründen sind ausgeschlossen, auch wenn diese erst entstehen, wenn die Lieferfrist bereits überschritten ist oder Aerotecnica Coltri in Verzug ist.
- Befindet sich der Kunde hingegen in Annahmeverzug, so werden ihm ab dem auf die Anzeige der Versandbereitschaft folgenden Monat die durch die Einlagerung entstandenen Kosten in Rechnung gestellt, wobei Aerotecnica Coltri berechtigt ist, für jeden angefangenen Monat mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages der Ware zu berechnen. Es bleibt dem Kunden unbenommen, nachzuweisen, dass die Lagerkosten niedriger sind, ebenso wie es Aerotecnica Coltri freisteht, einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen.
- Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsfristen setzt die Erfüllung der dem Kunden obliegenden Vertragspflichten voraus. Dieser ist auf Verlangen verpflichtet, vor der Lieferung seine Abnahmebereitschaft und die Erbringung aller erforderlichen Vorleistungen schriftlich zu bestätigen. Verweigert der Kunde die Bestätigung oder die Abnahme der Ware, so tritt der Annahmeverzug ein.
- Die Lieferung durch Aerotecnica Coltri erfolgt ab Werk (EXW). Werden von Fall zu Fall abweichende Vereinbarungen getroffen, gelten folgende Regelungen: Die Art des Transports, das Transportmittel, der Transportweg und die Art und Menge der Schutzmittel sowie die Wahl des Spediteurs oder Frachtführers sowie die Verpackung liegen im Ermessen von Aerotecnica Coltri und werden nach vernünftigen Kriterien und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unter Ausschluss jeglicher Haftung ausgewählt. Auf Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten wird Aerotecnica Coltri die Sendung gegen Diebstahl, Einbruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie gegen sonstige versicherungspflichtige Risiken versichern.
- Liegt dem Geschäft ein Werkvertrag zugrunde, so befindet sich der Kunde mit der Abnahme des Werkes in Verzug, wenn er das Werk nicht innerhalb einer Woche nach Inbetriebnahme, Fertigstellungsanzeige oder Rechnungsstellung abnimmt. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Kunde das Werk nach Inbetriebnahme, Fertigstellungsanzeige oder Rechnungsstellung zwei Wochen lang ohne Beanstandung nutzt und Aerotecnica Coltri ihn in jedem Fall bei der Inbetriebnahme, Fertigstellungsanzeige oder Rechnungsstellung auf diese Folge hingewiesen hat.
VIII. Der Übergang von Risiken:
- Die Gefahr geht bei Lieferung ab Werk (EXW) auf den Kunden über. Wird eine andere Art der Lieferung vereinbart, geht die Gefahr – auch bei frachtfreier Lieferung oder Lieferung ab Werk – zum Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer auf den Kunden über. Bei Lieferung durch Aerotecnica Coltri trägt Aerotecnica Coltri die Gefahr bis zum Zeitpunkt der Übergabe an der Empfangsstelle. Das Vorstehende gilt auch für Teillieferungen.
- Die gelieferte Ware ist vom Kunden unbeschadet der in Abschnitt VI genannten Rechte auch dann anzunehmen, wenn sie unwesentliche Mängel aufweist. Beanstandungen, die auf Transportschäden zurückzuführen sind, hat der Kunde innerhalb der vorgeschriebenen Frist geltend zu machen, auch gegenüber Spediteuren, Frachtführern und deren Versicherungsgesellschaften oder ähnlichen Organisationen.
IX. Haftung für Schäden:
- Die Haftung von Aerotecnica Coltri ist auf € 10.000.000,00 (10 Millionen) für Sachschäden beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf ein schuldhaftes Verhalten eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Aerotecnica Coltri zurückzuführen sind;
- sonstige Schäden, die auf ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Aerotecnica Coltri zurückzuführen sind.
- auf Schäden, die sich aus dem Eintritt eines vertragstypischen Risikos ergeben, wenn diese nach Grund und Umfang vorhersehbar sind;
- für Schäden, die durch einen Mangel an der gekauften Ware verursacht wurden, wenn Aerotecnica Coltri die Garantie für die Qualität und Art der Ware übernommen hat.
- Aerotecnica Coltri haftet nicht für entgangenen Gewinn, Kostenminderungen, Schäden aus Rechten Dritter und sonstige mittelbare und Folgeschäden sowie für den Verlust von aufgezeichneten Daten, es sei denn, Aerotecnica Coltri hat ein besonderes schutzwürdiges Vertrauen begründet. Aerotecnica Coltri haftet nur dann für die Rekonstruktion von Daten, wenn der Kunde sicherstellt, dass diese Daten mit vertretbarem zeitlichen und wirtschaftlichen Aufwand aus anderem, ähnlichem Material rekonstruiert werden können.
- Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten gleichermaßen für die außervertragliche und vorvertragliche Haftung. Sie gelten jedoch nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung beruhen. Sie gelten auch nicht für Schadensersatzansprüche aus verschuldensunabhängiger Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Soweit die Haftung von Aerotecnica Coltri beschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Aerotecnica Coltri.
- Die Schadensersatzansprüche des Kunden verjähren mit Ablauf der in Abschnitt VI.2. genannten Gewährleistungsfrist, spätestens jedoch sechs Monate nach Entstehung des Anspruchs, wenn keine Ansprüche wegen Vorsatzes geltend gemacht werden, Haftung des Herstellers.
- Dieser Absatz IX gilt auch für Ansprüche auf Erstattung von Kosten und Auslagen.
- Keine der oben beschriebenen Regelungen rechtfertigt eine Änderung der Verteilung der gesetzlichen oder juristischen Beweislast.
X. Entschädigung und Zurückbehaltungsrechte/Rechte auf Einbehaltung:
- Der Kunde ist zur Aufrechnung durch Geltendmachung von Gegenansprüchen nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Aerotecnica Coltri anerkannt sind. Zurückbehaltungsrechte oder sonstige Leistungsverweigerungsrechte können gegenüber Aerotecnica Coltri nur geltend gemacht werden, wenn und soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Auch im Falle einer bestehenden Geschäftsbeziehung gilt jeder einzelne Auftrag als gesondertes Vertragsverhältnis.
- Der Kunde ist nicht berechtigt, ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, diese Rechte beruhen auf einem Mangel der Kaufsache, für den Aerotecnica Coltri bereits den Teil der Vergütung erhalten hat, der dem Wert seiner Leistung entspricht, oder auf Gegenansprüchen des Kunden, die nicht bestritten, rechtskräftig festgestellt oder von Aerotecnica Coltri anerkannt sind.
XI. Geistige Eigentumsrechte und Verstöße gegen das Gewerbeschutzrecht:
- Der Kunde verpflichtet sich, keine Kopien oder Nachahmungen der Produkte von Aerotecnica Coltri anzufertigen oder anfertigen zu lassen. Er erkennt an, dass die Produkte von Aerotecnica Coltri durch Patente und andere gewerbliche Schutzrechte in Bezug auf Kopien und Nachahmungen geschützt sind. Die Verletzung solcher Rechte kann erhebliche strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen und begründet das Recht von Aerotecnica Coltri auf Schadensersatz und auf Klageerhebung gegen den Kunden.
- Gehört zum Lieferumfang auch lizenzpflichtige Betriebssoftware, räumt Aerotecnica Coltri dem Kunden mit der vollständigen Bezahlung seiner Rechnung für die Lieferung ein einfaches, nicht ausschließliches und nur übertragbares Recht ein, diese Software in der zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Version (Release) auf dem gelieferten System zu nutzen. Für Anwendungssoftware gelten besondere Lizenzbestimmungen, die dem Kunden von Zeit zu Zeit zusammen mit der Software geliefert werden. Der Kunde ist verpflichtet, die Software ausschließlich im Rahmen der erteilten Lizenzen zu installieren und zu nutzen.
- Der Kunde erkennt an, dass die Software Markenrechte, Know-how und andere Arten von geistigem Eigentum enthalten und darstellen kann und dass diese Rechte Aerotecnica Coltri oder seinen Lieferanten gehören. Ebenso sind Arbeitsunterlagen von Betriebsschulungen durch geistige Eigentumsrechte geschützt und dürfen – auch auszugsweise – nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung von Aerotecnica Coltri vervielfältigt werden.
- Sollten Dritte gegenüber dem Kunden Ansprüche wegen der Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts geltend machen, die sich aus der Verwendung eines von Aerotecnica Coltri gelieferten Produkts ergeben, wird der Kunde Aerotecnica Coltri unverzüglich schriftlich darüber informieren. Aerotecnica Coltri kann solche Ansprüche nach eigenem Ermessen auf eigene Kosten befriedigen, zurückweisen oder durch einen Vergleich regeln. Aerotecnica Coltri wird den Kunden bei seiner Verteidigung in jeder angemessenen Weise unterstützen. Aerotecnica Coltri trägt alle finanziellen Belastungen, die sich aus einem Urteil gegen den Kunden ergeben, einschließlich des einem Dritten zugesprochenen Schadensersatzes und der Gerichtskosten. Die Kosten des Vergleichs gehen zu Lasten von Aerotecnica Coltri, wenn Aerotecnica Coltri beschließt, diesen zu akzeptieren. Der Kunde erteilt Aerotecnica Coltri die ausschließliche Befugnis, über die Rechtsverteidigung und die Verhandlungen über den Vergleich zu entscheiden. Er erteilt Aerotecnica Coltri daher von Fall zu Fall die erforderlichen Vollmachten.
- Sollte Aerotecnica Coltri der Ansicht sein, dass ein Produkt möglicherweise Gegenstand eines Rechtsstreits über gewerbliche Schutzrechte sein könnte, ist Aerotecnica Coltri berechtigt, nach eigenem Ermessen – auf eigene Kosten zugunsten des Kunden das Recht zur weiteren Nutzung des Produkts zu erwirken; – das Produkt auf eigene Kosten und in angemessenem Umfang zu ersetzen oder so zu ändern, dass die Rechte Dritter nicht weiter verletzt werden; – Software, Geräte oder Teile davon zurückzunehmen und dem Kunden den Kaufpreis abzüglich angemessener Verwertungsrechte zu erstatten.
- Andererseits entstehen Aerotecnica Coltri keine Verpflichtungen, wenn ihre Software, Maschinen oder Teile durch den Kunden verändert werden oder mit Programmen oder Daten verbunden werden, die Aerotecnica Coltri nicht zur Verfügung gestellt hat und die dazu führen, dass Rechte Dritter entstehen.
XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand:
- Erfüllungsort für alle etwaigen Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden ist Desenzano del Garda; Erfüllungsort für die Lieferverpflichtungen von Aerotecnica Coltri ist jedoch der Sitz des von Aerotecnica Coltri für die Lieferung bestimmten Werkes oder Lagers.
- Das zwischen den Parteien ausschließlich anwendbare Recht ist das italienische Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
- Ist die andere Vertragspartei ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der Gerichtsstand für alle Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis nach Wahl des Klägers Brescia oder der allgemeine Gerichtsstand des Beklagten.